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    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Stand: 2026-05-20

    der neogroup GmbH (neospaces) für Maklerleistungen im Bereich Gewerbeimmobilien.

    § 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

    (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Nachweis-, Vermittlungs- und Beratungsleistungen der neogroup GmbH, Neue Schönhauser Str. 8, 10178 Berlin (nachfolgend „neospaces", „Makler" oder „wir"), die im Bereich Gewerbeimmobilien gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner (Mieter, Vermieter, Pächter, Verpächter, Käufer, Verkäufer, Eigentümer; nachfolgend einheitlich „Auftraggeber") erbracht werden.

    (2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

    (3) Ergänzend und nachrangig gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 652 ff. BGB.

    (4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen.

    § 2 Leistungen

    (1) neospaces erbringt Nachweis- und Vermittlungsleistungen hinsichtlich der Anmietung, Vermietung, Verpachtung, Untervermietung sowie des Kaufs und Verkaufs von Gewerbeimmobilien (insbesondere Büro-, Einzelhandels-, Gastronomie-, Logistik-, Industrie-, Healthcare-, Hotel-, Data-Center-, Self-Storage- und Mixed-Use-Flächen), einschließlich Share-Deal-Transaktionen sowie damit verbundener Beratungsleistungen (z. B. Marktrecherche, Bedarfsanalyse, Standortanalyse, Besichtigungsbegleitung, Verhandlungsunterstützung).

    (2) Der genaue Umfang unserer Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Maklervertrag bzw. der Auftragsbestätigung. Wir sind berechtigt, uns zur Erfüllung unserer Leistungen Dritter zu bedienen.

    (3) Sämtliche Angebote (Objektnachweise) sind freibleibend, solange noch kein entsprechender Hauptvertrag mit dem Auftraggeber abgeschlossen worden ist. Informationen zu Objekten (insbesondere Lage, Fläche, Miete/Kaufpreis, Zustand, Ausstattung) beruhen auf Angaben des jeweiligen Eigentümers, Vermieters oder sonstiger Dritter. Eine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieser Angaben übernehmen wir nicht; insoweit gilt § 8 dieser AGB.

    § 3 Zustandekommen des Maklervertrages

    (1) Ein Maklervertrag mit neospaces kommt zustande durch:

    • a)Abschluss eines schriftlichen oder in Textform vereinbarten Maklervertrages;
    • b)Annahme eines Angebots von neospaces in Textform; oder
    • c)Anforderung und/oder Inanspruchnahme unserer Nachweis- oder Vermittlungsleistungen in Kenntnis dieser AGB und/oder eines auf die Provisionspflicht hinweisenden Provisionsverlangens (insbesondere durch Anforderung oder Annahme eines Exposés, einer Objektinformation, einer Besichtigung oder weiterführender Informationen).

    (2) Sämtliche Exposés, Objektinformationen und schriftliche oder elektronische Mitteilungen von neospaces enthalten einen Hinweis auf die Provisionspflicht. Mit Anforderung, Entgegennahme oder Nutzung dieser Informationen erkennt der Auftraggeber an, dass ein Maklervertrag zu diesen AGB zustande kommt.

    § 4 Provision und Provisionsberechnung

    (1) Kauf, Verkauf, Share Deals und ähnliche Geschäfte. Bei Abschluss eines Kaufvertrages schuldet der Auftraggeber eine nach dem Vertragswert gestaffelte Provision wie folgt:

    • a)5,0 % des Vertragswertes bis einschließlich 5 Mio. EUR;
    • b)4,0 % des über 5 Mio. EUR hinausgehenden Vertragswertes bis einschließlich 20 Mio. EUR;
    • c)3,0 % des über 20 Mio. EUR hinausgehenden Vertragswertes.

    (2) Als Kaufvertrag im Sinne dieser AGB gelten:

    • a)Verträge über die Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks, eines realen oder ideellen Anteils an einem Grundstück und/oder zur Einräumung oder Übertragung eines Erbbaurechts und/oder sonstiger grundstücksgleicher Rechte oder Dauernutzungsrechte (Asset Deal);
    • b)Verträge über die Einräumung oder Übertragung eines oder mehrerer Anteile an einer Gesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar ein Grundstück, einen realen oder ideellen Anteil an einem Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht und/oder ein Dauernutzungsrecht hält (Share Deal);
    • c)jeder andere Vertrag, der den beabsichtigten An- oder Verkauf eines Grundstücks, Erbbaurechts oder sonstigen grundstücksgleichen Rechts oder Dauernutzungsrechts in sonstiger Weise umsetzt und mit dem beabsichtigten Hauptvertrag wirtschaftlich vergleichbar ist (z. B. Einbringung in eine Gesellschaft). Der Erwerb in der Zwangsvollstreckung ist nur umfasst, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.

    (3) Vertragswert. Vertragswert ist der vereinbarte Kaufpreis sowie der nach dem Bewertungsgesetz berechnete Barwert eines etwaigen sonstigen Entgelts (Erbbauzins, Kapitalrenten usw.), zuzüglich etwaiger Kaufpreise oder Nutzungsentgelte für bewegliches Inventar, Betriebsvorrichtungen und Geschäftsausstattung sowie sämtlicher Nebenleistungen, die dem Veräußerer oder Dritten aus Anlass des Kaufvertrages zukommen. Dem Vertragswert werden alle vom Erwerber übernommenen Belastungen, Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und sonstigen negativen Salden positiv hinzugerechnet, gleich ob diese unmittelbar den Kaufgegenstand belasten oder (insbesondere bei Share Deals) Verbindlichkeiten der Gesellschaft darstellen. Nicht zum Vertragswert zählen die vom Erwerber zu zahlende Umsatzsteuer auf den Kaufpreis, Beurkundungs- und Gerichtskosten sowie eine etwa anfallende Grunderwerbsteuer.

    (4) Bei Vereinbarung eines Ankaufs-, Vorkaufs- oder Optionsrechts beträgt die Provision 1,0 % des Vertragswertes. Bei Ausübung des Rechts schuldet der Auftraggeber zusätzlich die volle Provision gemäß Absatz 1.

    (5) Miete und Pacht. Bei Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrages über Gewerbeflächen jeglicher Art (insbesondere Büro-, Einzelhandels-, Gastronomie-, Industrie-, Logistik-, Lager-, Werkstatt-, Produktions-, Großhandels-, Healthcare-, Hotel-, Data-Center-, Self-Storage- und sonstige Flächen) beträgt die Provision je nach Festlaufzeit:

    • a)bei einer Festlaufzeit bis 59 Monate: 2,0 Nettomonatsmieten;
    • b)bei einer Festlaufzeit von 60 bis 119 Monaten: 3,6 Nettomonatsmieten;
    • c)bei einer Festlaufzeit von 120 bis 179 Monaten: 4,0 Nettomonatsmieten;
    • d)bei einer Festlaufzeit ab 180 Monaten: 5,0 Nettomonatsmieten;
    • e)für jede gezogene Verlängerungsoption: zusätzlich 1,6 Nettomonatsmieten.

    (6) „Nettomonatsmiete" im Sinne dieser AGB ist die vereinbarte monatliche Grundmiete ohne Vorauszahlungen oder Pauschalen auf Neben- und Betriebskosten und ohne Umsatzsteuer. „Festlaufzeit" ist der Zeitraum, während dessen der Miet- oder Pachtvertrag nicht ordentlich gekündigt werden kann; etwaige Verlängerungen aufgrund von Optionsrechten bleiben hierbei außer Betracht. „Verlängerungsoption" ist jedes Recht einer oder beider Vertragsparteien, die Vertragslaufzeit über die Festlaufzeit hinaus zu verlängern; die zusätzliche Provision gemäß Absatz 5 lit. e) entsteht erst mit tatsächlicher Ausübung der Option.

    (7) Sprinter-Fee. Soweit individuell in Textform vereinbart, kann zusätzlich zur regulären Provision gemäß Absatz 5 eine sogenannte Sprinter-Fee in Höhe von einer (1,0) weiteren Nettomonatsmiete je qualifiziertem Lead vereinbart werden. Eine Sprinter-Fee entsteht für jeden vom Makler nachgewiesenen Interessenten, der bis zu einem individuell vereinbarten Stichtag nachweislich mindestens eine Besichtigung der Vertragsfläche durchgeführt hat. Sie wird unabhängig davon geschuldet, ob der Mietvertragsabschluss mit dem betreffenden Interessenten vor oder nach dem Stichtag erfolgt; maßgeblich ist allein, dass die Besichtigung bis zu diesem Datum nachweislich stattgefunden hat. Die Sprinter-Fee wird zusätzlich zur regulären Provision geschuldet und wird mit Abschluss des Mietvertrages mit dem betreffenden Interessenten fällig.

    (8) Bei Vereinbarung eines Anmiet-, Vormiet- oder Vorpachtrechts oder eines entsprechenden Rechts beträgt die Provision 1,0 Nettomonatsmiete, ungeachtet dessen, dass die Ausübung des Rechts noch ungewiss ist. Bei tatsächlicher Ausübung des Rechts schuldet der Auftraggeber zusätzlich die volle Provision gemäß Absatz 5.

    (9) Bei Vereinbarung von Abstands- oder Ablösezahlungen an den Vermieter, Verpächter oder Dritte (z. B. für Rechte, Ansprüche, Einrichtungsgegenstände, Waren) erhöht sich die Provision um 5,0 % des insoweit vereinbarten Betrages.

    (10) Bei gestaffelter Miete oder Pacht ist deren durchschnittlicher monatlicher Betrag während der gesamten Festlaufzeit für die Provisionsberechnung maßgebend. Zeitlich begrenzte Mietreduzierungen, miet- oder pachtfreie Zeiten, Baukostenzuschüsse, Umzugskostenzuschüsse, Mietergratifikationen und sonstige Incentives oder Nachlässe bleiben bei der Berechnung der Provisionshöhe unberücksichtigt.

    (11) Alle Provisionssätze und Mindestbeträge verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

    § 5 Entstehung, Fälligkeit und Erhaltung des Provisionsanspruchs

    (1) Der Anspruch auf die vereinbarte Provision entsteht mit Abschluss des Maklervertrages und wird mit Abschluss des Hauptvertrages fällig. Bei einer aufschiebenden Bedingung wird der Anspruch mit Eintritt der Bedingung fällig.

    (2) Umstände, die lediglich die Leistungspflichten aus dem zustande gekommenen Hauptvertrag beseitigen (insbesondere Rücktritt, Anfechtung wegen Willensmängeln, Aufhebung) oder eine spätere Unwirksamkeit nach sich ziehen (z. B. auflösende Bedingungen), berühren den Provisionsanspruch nicht. Gleiches gilt für die spätere Nichtdurchführung oder Nichtvollziehung des Hauptvertrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat.

    (3) Der Provisionsanspruch bleibt auch dann erhalten, wenn zwischen der letzten Leistung des Maklers und dem darauf beruhenden (mitursächlichen) Abschluss des Hauptvertrages ein Zeitraum von bis zu 24 Monaten liegt. Dem Makler bleibt es unbenommen, auch bei längerem Zeitraum die fortdauernde Ursächlichkeit seiner Leistung für den Abschluss des Hauptvertrages darzulegen und nachzuweisen.

    (4) Bereits der Nachweis der Abschlussgelegenheit (insbesondere durch Übersendung eines Exposés oder einer Objektinformation) löst den vollen Provisionsanspruch aus, sofern der Hauptvertrag adäquat-kausal hierauf zurückzuführen ist; einer darüber hinausgehenden Vermittlungstätigkeit bedarf es nicht.

    (5) Die Provision bei Vermietung oder Verpachtung wird in zwei Raten fällig: 50 % bei beidseitiger Unterzeichnung des Miet- oder Pachtvertrages und 50 % bei Übergabe der Vertragsfläche an den Mieter bzw. Pächter. Die Provision bei Kauf- oder Verkaufstransaktionen wird mit Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages in voller Höhe fällig. Bei einer aufschiebenden Bedingung wird die Provision mit Eintritt der Bedingung fällig.

    (6) Die jeweilige Provisionsrate ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungstellung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Bei Verzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB.

    § 6 Ersatz- und Folgegeschäfte

    (1) Der Provisionsanspruch entsteht auch:

    • a)wenn der Hauptvertrag zu anderen, vom ursprünglichen Angebot abweichenden Bedingungen abgeschlossen wird, insbesondere bei einer Abweichung des Kaufpreises oder der Miete von nicht mehr als 25 %;
    • b)wenn der Vertrag über ein anderes Objekt oder ein mit dem vertragsgemäß zu vermittelnden Geschäft zweck- oder wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft mit dem vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Vertragspartner zustande kommt;
    • c)wenn und soweit ein Vertrag über ein vom Makler vermitteltes Geschäft durch in zeitlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Verträge erweitert oder ergänzt wird (insbesondere durch Anmietung zusätzlicher Flächen im selben Objekt oder bei demselben Eigentümer, Verlängerungen der Festlaufzeit, Ausübung von Optionsrechten, Ankaufsausübung nach Anmietung, weitere Standorte beim selben Eigentümer);
    • d)wenn statt des ursprünglich erstrebten Geschäfts (z. B. Kauf- oder Mietvertrag) zwischen den Parteien des Hauptvertrages ein anderes Geschäft (z. B. Miet- statt Kaufvertrag oder umgekehrt) zustande kommt;
    • e)wenn der Hauptvertrag mit einem Dritten zustande kommt, der mit dem Auftraggeber wirtschaftlich, gesellschaftsrechtlich, familienrechtlich oder personell verbunden ist (insbesondere verbundene Unternehmen i. S. v. §§ 15 ff. AktG, Konzerngesellschaften, Tochter-, Schwester- oder Muttergesellschaften, persönliche Vertraute), oder der vom Auftraggeber benannt oder eingeschaltet wird.

    (2) Der Provisionsanspruch richtet sich nach dem Inhalt des Ersatz- oder Folgegeschäfts bzw. nach dem Umfang der Erweiterung oder Ergänzung.

    § 7 Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers

    (1) Mitwirkung. Der Auftraggeber stellt uns alle für die Erbringung unserer Leistungen erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig zur Verfügung, insbesondere zu Anforderungen, Entscheidungsprozessen, Budget und bestehender Vorkenntnis von Objekten oder Vertragspartnern.

    (2) Anzeige paralleler Kontakte. Werden aufgrund unserer Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit direkte Verhandlungen aufgenommen, ist hierauf gegenüber dem Vertragspartner ausdrücklich Bezug zu nehmen. Der Auftraggeber teilt uns den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen unaufgefordert und unverzüglich in Textform mit. Nimmt der Auftraggeber von seinen Vertragsabsichten Abstand, hat er uns unverzüglich in Textform zu unterrichten.

    (3) Vorkenntnis. Sollte das vom Makler angebotene Objekt oder Geschäft dem Auftraggeber bereits als verkäuflich, vermietbar, verpachtbar oder abschließbar bekannt sein, hat er dies dem Makler unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erhalt der Information unter Benennung der Informationsquelle in Textform mitzuteilen (Vorkenntniseinwand). Erfolgt diese Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig, gilt die Vorkenntnis als nicht eingewandt; der Auftraggeber kann sich auf eine etwaige Vorkenntnis nicht mehr berufen. Kommt ein wirksamer Vertrag über das vom Makler angebotene Objekt oder Geschäft zustande, begründet jeder Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht zusätzlich eine Schadensersatzpflicht in Höhe von 80 % der nach § 4 vereinbarten oder vorgesehenen Provision.

    (4) Vorabklärung. Der Auftraggeber hat vor dem beabsichtigten Abschluss des Hauptvertrages unter Angabe von Namen und Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners beim Makler durch Nachfrage in Textform sicherzustellen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch unsere Tätigkeit veranlasst wurde.

    (5) Information über Vertragsabschluss. Der Auftraggeber informiert den Makler rechtzeitig in Textform über Ort und Zeit des vorgesehenen Abschlusses des Hauptvertrages. Erfolgt der Vertragsabschluss ohne Teilnahme des Maklers, hat der Auftraggeber dem Makler unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen, Auskunft über den wesentlichen und zur Berechnung des Provisionsanspruchs erforderlichen Vertragsinhalt zu erteilen und auf Verlangen eine einfache Vertragsabschrift vorzulegen.

    (6) Vertragsstrafe bei Verstößen. Bei einem nachhaltigen Verstoß gegen die Pflichten gemäß Absatz 2, 4 oder 5 (z. B. fruchtloser Ablauf von zwei in Textform gesetzten Fristen von jeweils mindestens 7 Kalendertagen) schuldet der Auftraggeber dem Makler zusätzlich zur Provision eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Nettoprovisionsanspruchs, fällig innerhalb von 14 Kalendertagen nach Anforderung in Textform. Die Vertragsstrafe entfällt, wenn der Auftraggeber den vereinbarten Provisionsanspruch innerhalb der Anforderungsfrist schriftlich anerkennt und innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungstellung vollständig erfüllt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt; die Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch anzurechnen.

    (7) Geldwäschegesetz (GwG). Der Auftraggeber wirkt an den nach dem Geldwäschegesetz erforderlichen Identifizierungs- und Sorgfaltspflichten mit, insbesondere durch Vorlage geeigneter Ausweisdokumente, Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten und – soweit erforderlich – Nachweisen zur Herkunft der eingesetzten Mittel. Der Makler ist berechtigt und verpflichtet, die nach dem GwG erforderlichen Daten zu erheben, zu speichern und gegebenenfalls den zuständigen Behörden zu melden. Verweigert der Auftraggeber die Mitwirkung, sind wir berechtigt, den Maklervertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen; bereits entstandene Provisionsansprüche bleiben unberührt.

    § 8 Vertraulichkeit, Weitergabeverbot, Vertragsstrafe

    (1) Sämtliche vom Makler übermittelten Angebote, Objektnachweise, Exposés, Marktdaten, Analysen, Mietverträge, Kalkulationen und sonstige Mitteilungen oder Unterlagen sind ausschließlich für den Auftraggeber selbst bestimmt und streng vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte – einschließlich verbundener Unternehmen, Beauftragter, Berater und sonstiger Personen – ist nur mit vorheriger Zustimmung des Maklers in Textform zulässig. Eine Weitergabe an externe rechtliche, steuerliche oder finanzielle Berater des Auftraggebers, die ihrerseits einer berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen und zur Prüfung der Transaktion eingeschaltet werden, ist – ausschließlich zu diesem Zweck – auch ohne vorherige Zustimmung zulässig.

    (2) Kommt aufgrund einer unzulässigen Weitergabe eines Angebots oder objektbezogener Mitteilungen ein Hauptvertrag mit einem Dritten zustande, schuldet der Auftraggeber dem Makler Schadensersatz in Höhe der vereinbarten oder nach § 4 zu berechnenden (entgangenen) Provision. Dies gilt auch dann, wenn durch die unzulässige Weitergabe oder einen sonstigen schuldhaften Verstoß des Auftraggebers der Erfolg der Vermittlungs- oder Nachweistätigkeit vereitelt wird oder sonst nicht eintritt.

    (3) Der Makler ist berechtigt, für jeden Fall der schuldhaften Verletzung der Vertraulichkeitspflichten nach Absatz 1 eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Nettomonatsmieten der Vertragsfläche bzw. – bei Kauftransaktionen – in Höhe von 2,0 % des Vertragswertes des betreffenden Objekts zu verlangen, mindestens jedoch 25.000 EUR. Die Vertragsstrafe ist auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch (insbesondere nach Absatz 2) anzurechnen.

    (4) Die Vertraulichkeitspflicht besteht auch nach Beendigung des Maklervertrages für die Dauer von drei Jahren fort. Bereits öffentlich bekannte oder aus anderer, dem Makler nicht zurechenbarer Quelle dem Auftraggeber bekannt gewordene Informationen sind hiervon ausgenommen.

    § 9 Haftung

    (1) Wir haften unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Maklers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Maklers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

    (2) Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

    (3) Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

    (4) Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität von Informationen, die von Dritten (insbesondere Eigentümern, Vermietern, Pächtern, Behörden, öffentlichen Registern) stammen und von uns lediglich weitergegeben werden. Dies gilt insbesondere für Angaben zu Flächengrößen, Bauzustand, Mängeln, Genehmigungen, Energieausweisen, Erschließung, Nutzungsmöglichkeiten, Mieteinnahmen und Mieterbonität. Eine eigene Prüfungs- oder Recherchepflicht des Maklers besteht insoweit nicht.

    (5) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

    (6) Schadensersatzansprüche gegen uns verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus einer Garantie; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

    § 10 Doppeltätigkeit, Außenprovision, Tätigkeit für Dritte

    (1) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis und stimmt ausdrücklich zu, dass der Makler im Bereich der Gewerbeimmobilien typischerweise und auch im vorliegenden Fall berechtigt ist, gleichzeitig für beide Vertragsparteien (Vermieter und Mieter bzw. Käufer und Verkäufer) und/oder für Dritte entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden. Der Provisionsanspruch des Maklers gegenüber dem Auftraggeber bleibt hiervon unberührt; eine Reduzierung der Provision wegen Doppeltätigkeit erfolgt nicht.

    (2) Eine Interessenkollision wird – soweit gesetzlich zulässig – einvernehmlich ausgeschlossen. Der Makler ist verpflichtet, die Interessen beider Seiten ausgewogen wahrzunehmen und Vertraulichkeit zu wahren.

    (3) Außenprovision. Der Makler ist berechtigt, neben der vom Auftraggeber geschuldeten Provision (Innenprovision) auch von der jeweils anderen Vertragspartei des Hauptvertrages (insbesondere vom Mieter, Pächter, Käufer oder Verkäufer) eine Provision zu verlangen und entgegenzunehmen (Außenprovision). Der Auftraggeber stimmt der Vereinnahmung einer solchen Außenprovision ausdrücklich zu. Die Höhe der Außenprovision richtet sich nach gesonderter Vereinbarung mit der anderen Vertragspartei. Eine Anrechnung der Außenprovision auf die vom Auftraggeber geschuldete Innenprovision findet nicht statt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Ausschluss der Außenprovision zwischen Makler und Auftraggeber ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

    § 11 Alleinauftrag, qualifizierter Alleinauftrag, Aufwandsersatz

    (1) Soweit ausdrücklich in Textform vereinbart, kann der Maklervertrag als einfacher oder qualifizierter Alleinauftrag erteilt werden.

    (2) Bei einem einfachen Alleinauftrag verpflichtet sich der Auftraggeber für die Laufzeit des Auftrages, keinen weiteren Makler mit der Vermittlung oder dem Nachweis des Geschäfts zu beauftragen. Eigene Aktivitäten des Auftraggebers bleiben zulässig; etwaige Provisionsansprüche bleiben in diesen Fällen jedoch nach Maßgabe von § 6 unberührt.

    (3) Bei einem qualifizierten Alleinauftrag verzichtet der Auftraggeber für die Laufzeit des Auftrages zusätzlich auf eigene Vermittlungs- und Nachweisaktivitäten und verpflichtet sich, sämtliche an ihn herangetragenen Geschäftsgelegenheiten an den Makler weiterzuleiten. Kommt während der Laufzeit eines qualifizierten Alleinauftrages ein Hauptvertrag durch Eigentätigkeit des Auftraggebers oder durch Tätigkeit eines anderen Maklers zustande, steht uns gleichwohl die volle nach § 4 vereinbarte oder zu berechnende Provision zu.

    (4) Wird ein Alleinauftrag vom Auftraggeber vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit ohne wichtigen vom Makler zu vertretenden Grund beendet oder verhindert der Auftraggeber durch sein Verhalten den Vertragserfolg, sind wir berechtigt, einen pauschalierten Aufwandsersatz in Höhe von 50 % der voraussichtlich angefallenen Provision zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

    § 12 Laufzeit und Kündigung

    (1) Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, werden Maklerverträge auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden.

    (2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

    (3) Provisionsansprüche aus bereits erbrachten Nachweis- oder Vermittlungsleistungen bleiben von der Beendigung des Maklervertrages unberührt; § 5 Absatz 3 (Nachwirkungsfrist von 24 Monaten) gilt entsprechend.

    § 13 Empfehlungsprämie (Referral Bonus)

    (1) Für Bewerberinnen und Bewerber, die über unsere Karriereseite von Dritten empfohlen werden und bei neospaces eingestellt werden sowie die vereinbarte Probezeit erfolgreich abschließen, kann eine Empfehlungsprämie in Höhe von bis zu 5.000 EUR (brutto) gezahlt werden.

    (2) Die genaue Höhe variiert je nach Position, Seniorität und Besetzungsschwierigkeit und wird von uns nach billigem Ermessen festgelegt. Auszahlungszeitpunkt und weitere Bedingungen werden ebenfalls nach billigem Ermessen festgelegt. Ein Rechtsanspruch auf Zahlung einer Prämie besteht nicht.

    (3) Eine Prämie wird ausschließlich dann gezahlt, wenn die empfohlene Person uns vor der Empfehlung nicht bereits bekannt war – insbesondere nicht von uns bereits kontaktiert wurde, nicht bereits in unserer aktiven Recruiting-Pipeline geführt wurde und sich nicht innerhalb der letzten 12 Monate eigenständig beworben hat. Maßgeblich ist das Datum, an dem die Empfehlung über das Empfehlungsformular auf der jeweiligen Stellenseite eingereicht wird.

    § 14 Datenschutz

    (1) Der Auftraggeber stimmt zu, dass wir personen- und objektbezogene Daten, die sich aus dem Maklervertrag und seiner Durchführung ergeben, erheben, verarbeiten, nutzen und im erforderlichen Umfang an Interessenten, Eigentümer und sonstige am Vertragsschluss Beteiligte mit der Maßgabe der vertraulichen Behandlung übermitteln.

    (2) Auftraggeber und Makler verpflichten sich, die ihnen jeweils anvertrauten personen- oder firmenbezogenen Daten nur zur Erfüllung eigener Geschäftszwecke zu nutzen und die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) – auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses – zu beachten.

    (3) Im Übrigen gilt unsere Datenschutzerklärung, abrufbar unter neospaces.de/privacy-policy.

    § 15 Höhere Gewalt

    Ereignisse höherer Gewalt – einschließlich Streik, Aussperrung, behördlicher Anordnungen, Pandemien, Epidemien, Krieg, Aufruhr, Cyberangriffen und sonstiger unvorhersehbarer, von uns nicht zu vertretender Ereignisse – berechtigen uns, unsere Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Maklervertrag in Textform zu kündigen.

    § 16 Schlussbestimmungen

    (1) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber Ansprüchen des Maklers aufrechnen. Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist nur im Hinblick auf Ansprüche aus demselben Maklervertrag zulässig.

    (2) Sofern in diesen AGB Textform vorgesehen ist, ist auch die elektronische Übermittlung per E-Mail ausreichend. Soweit Schriftform gesetzlich oder ausdrücklich vereinbart ist, gilt diese.

    (3) Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers aus dem Maklervertrag an Dritte bedarf unserer vorherigen Zustimmung in Textform; § 354a HGB bleibt unberührt.

    (4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB oder eines Maklervertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses.

    (5) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und kollisionsrechtlicher Verweisungsnormen.

    (6) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Maklervertrag und diesen AGB ist Berlin, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

    (7) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame und durchführbare Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.

    (8) Die Europäische Kommission stellt unter https://ec.europa.eu/consumers/odr eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, da unsere Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern erbracht werden.

    Firmenangaben

    neogroup GmbH
    Neue Schönhauser Str. 8, 10178 Berlin
    Geschäftsführer: Alexander Ditzel, Moritz Adrian
    Weitere Firmenangaben: Impressum.