Von Alexander Ditzel, Co-Founder & CEO · Stand: 17.10.2026
Ein Rechenzentrum steht oder fällt mit dem Strom. Wer eine Fläche für ein Rechenzentrum, eine Edge-Location oder eine Colocation-Erweiterung sucht, fragt zuerst nach Megawatt und Anschlusstermin, danach nach Glasfaser, Kühlung und Genehmigungsfähigkeit. Seit dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) kommen feste Vorgaben für Effizienz, Abwärme und Ökostrom hinzu, die schon bei der Standortwahl zählen. Dieser Ratgeber zeigt, welche Kriterien entscheiden, und fasst die Pflichten aus dem EnEfG zusammen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Leistung wird in Kilowatt oder Megawatt angegeben. Unterscheiden Sie IT-Leistung, Anschlussleistung und Redundanz.
- Der Netzanschluss ist in vielen Regionen der Engpass. Klären Sie früh mit dem Netzbetreiber, welche Leistung wann verfügbar ist.
- Redundanz (zum Beispiel N+1 oder 2N) erhöht die Verfügbarkeit, aber auch Flächen- und Investitionsbedarf.
- Glasfaser von mehreren Anbietern über getrennte Trassen ist Standard für Colocation und Cloud.
- Das EnEfG gilt für Rechenzentren ab 300 kW nicht redundanter Nennanschlussleistung. Neue Rechenzentren ab dem 1. Juli 2026 müssen einen PUE von höchstens 1,2 und mindestens 10 % wiederverwendete Energie erreichen.
- Abwärme ist damit ein Standortfaktor: Ein Wärmenetz in der Nähe kann über die Genehmigungsfähigkeit eines Projekts mitentscheiden.
Welche Leistung braucht mein Rechenzentrum?
Die Leistung eines Rechenzentrums wird nicht in Quadratmetern, sondern in Kilowatt (kW) oder Megawatt (MW) geplant. Wichtig ist die Unterscheidung:
| Begriff | Bedeutung | Warum relevant |
|---|---|---|
| IT-Leistung | Leistung, die Server, Speicher und Netzwerk tatsächlich aufnehmen | Grundlage für Vertrieb und Kapazitätsplanung |
| Anschlussleistung | Leistung, die der Netzbetreiber am Netzanschluss bereitstellt | Begrenzt die maximale Ausbaustufe |
| Nicht redundante Nennanschlussleistung | Begriff des EnEfG für die Schwellenwerte | Entscheidet, welche Pflichten gelten |
| Leistungsdichte | kW pro Rack oder pro Quadratmeter | Bestimmt Kühlkonzept und Bodenlast |
Für KI- und High-Performance-Computing steigen die Leistungsdichten pro Rack deutlich. Das verändert die Anforderungen an Fläche, Kühlung und Statik: Weniger Fläche reicht für die gleiche IT-Leistung, aber Kühlung, Stromverteilung und Bodenlast müssen mehr leisten.
Planen Sie die Leistung in Ausbaustufen. Ein Campus wird häufig in mehreren Phasen errichtet. Für die Fläche bedeutet das: ausreichend Grundstück für spätere Gebäude, Trafos, Netzersatzanlagen und Kühltechnik, ohne dass die erste Stufe überdimensioniert wird.
Wie bekomme ich den Netzanschluss?
In vielen Regionen ist der Netzanschluss heute der wichtigste Standortfaktor. Klären Sie mit dem zuständigen Netzbetreiber:
- Verfügbare Leistung: Welche Leistung ist am Standort oder am nächsten Umspannwerk frei, und welche muss erst geschaffen werden?
- Spannungsebene: Größere Rechenzentren werden meist in der Mittel- oder Hochspannung angeschlossen. Ein eigenes Umspannwerk auf dem Grundstück ist bei großen Campus üblich.
- Zeitplan: Wann steht die Leistung zur Verfügung? Ausbau von Leitungen und Umspannwerken braucht Zeit.
- Redundanz der Einspeisung: Zwei unabhängige Einspeisungen erhöhen die Verfügbarkeit.
- Kosten und Verträge: Baukostenzuschüsse, Reservierung von Kapazitäten, Fristen.
Bei Bestandsflächen, etwa ehemaligen Industriestandorten, kann ein vorhandener leistungsstarker Anschluss einen Zeitvorteil bringen. Prüfen Sie, ob die Leistung tatsächlich nutzbar und vertraglich übertragbar ist.
Netzersatzanlagen: Dieselaggregate für die Notstromversorgung sind von Nummer 1.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV ausgenommen. Ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW greift jedoch Nummer 1.1, die keine solche Ausnahme enthält. Bei großen Campus mit vielen Aggregaten lassen Sie die immissionsschutzrechtliche Einordnung deshalb früh prüfen.
Was bedeuten Redundanz und Verfügbarkeitsklassen?
Redundanz beschreibt, wie viele Komponenten zusätzlich zur benötigten Kapazität vorhanden sind:
- N: genau so viel Kapazität wie benötigt, keine Reserve.
- N+1: eine zusätzliche Komponente, zum Beispiel ein weiteres Kühlgerät oder eine weitere USV.
- 2N: vollständig doppelte, unabhängige Versorgungswege.
Die Normenreihe DIN EN 50600 beschreibt für Rechenzentren vier Verfügbarkeitsklassen von VK 1 (niedrig) bis VK 4 (sehr hoch). Höhere Verfügbarkeit bedeutet mehr Technikfläche, mehr Investition und meist eine höhere Anschlussleistung im Verhältnis zur IT-Leistung. Legen Sie die Zielverfügbarkeit vor der Flächensuche fest, denn sie bestimmt das Verhältnis von IT-Fläche zu Technikfläche.
Worauf kommt es bei Glasfaser und Konnektivität an?
- Mehrere Carrier: Glasfaser von mehreren unabhängigen Netzbetreibern.
- Getrennte Trassen: Mindestens zwei Hauseinführungen über physisch getrennte Wege.
- Nähe zu Knotenpunkten: Die Entfernung zu Internetknoten und Cloud-Regionen beeinflusst die Latenz.
- Dark Fiber: Verfügbarkeit von unbeleuchteter Faser für eigene Verbindungen zwischen Standorten.
Für Edge-Rechenzentren, die nah an Nutzern oder Produktionsanlagen arbeiten, zählt die Nähe zum Verbrauchsort mehr als die Größe des Grundstücks.
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Welches Kühlkonzept passt zum Standort?
Kühlung ist nach der IT der größte Stromverbraucher und bestimmt damit den PUE-Wert. Gängige Konzepte:
- Luftkühlung mit Kaltgang- oder Warmgangeinhausung.
- Freie Kühlung, die kühle Außenluft oder kaltes Wasser nutzt. Das Klima am Standort beeinflusst, an wie vielen Stunden im Jahr sie möglich ist.
- Flüssigkeitskühlung direkt am Chip oder durch Immersion, vor allem bei hoher Leistungsdichte.
- Wassergekühlte Systeme, die die Wärme auf einem höheren Temperaturniveau abgeben und damit die Abwärmenutzung erleichtern.
Das EnEfG schreibt selbst keine Eintrittstemperaturen vor. Es setzt aber Grenzwerte für die Energieverbrauchseffektivität, die ein effizientes Kühlkonzept praktisch voraussetzen. Prüfen Sie bei der Fläche: Platz für Rückkühler auf Dach oder Grundstück, Schallschutz gegenüber Nachbarn, Wasserverfügbarkeit bei Verdunstungskühlung und Statik für schwere Technik.
Welche Pflichten stellt das Energieeffizienzgesetz an Rechenzentren?
Das Energieeffizienzgesetz vom 13. November 2023 enthält in den §§ 11 bis 15 eigene Vorgaben für Rechenzentren. Ein Rechenzentrum im Sinne des Gesetzes liegt ab einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung von 300 kW vor (§ 3 Nr. 24 EnEfG). Betreiber ist, wer Eigentümer des Rechenzentrums oder der Colocation-Flächen ist oder vergleichbare Nutzungsrechte hat (§ 3 Nr. 3). Für Betreiber von Informationstechnik in fremden Rechenzentren gilt eine Schwelle von 50 kW (§ 3 Nr. 4).
| Pflicht | Inhalt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Effizienz bestehender Rechenzentren | Betriebsaufnahme vor dem 1.7.2026: PUE höchstens 1,5 ab 1.7.2027 und höchstens 1,3 ab 1.7.2030, jeweils im Jahresdurchschnitt | § 11 Abs. 1 |
| Effizienz neuer Rechenzentren | Betriebsaufnahme ab dem 1.7.2026: PUE höchstens 1,2, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme dauerhaft im Jahresdurchschnitt | § 11 Abs. 2 |
| Wiederverwendete Energie | Neue Rechenzentren mindestens 10 % (DIN EN 50600-4-6); Betriebsaufnahme ab 1.7.2027 geplant 15 %, ab 1.7.2028 geplant 20 % | § 11 Abs. 2 |
| Ausnahmen Abwärme | Unter anderem Vereinbarung mit Gemeinde oder Wärmenetzbetreiber zum Aufbau von Wärmenetzen oder abgelehntes Angebot zu Gestehungskosten | § 11 Abs. 3 |
| Erneuerbarer Strom | Bilanziell 50 % seit 1.1.2024, 100 % ab 1.1.2027 | § 11 Abs. 5 |
| Energie- oder Umweltmanagementsystem | Einrichtung bis 1.7.2025 mit kontinuierlicher Messung; Validierung oder Zertifizierung ab 1.1.2026 ab 1 MW (öffentliche Träger ab 300 kW) | § 12 |
| Informationspflicht | Jährliche Veröffentlichung und Meldung an den Bund bis 31. März für das Vorjahr, Inhalte nach Anlage 3 | § 13 |
| Energieeffizienzregister | Meldedaten werden gespeichert und an eine europäische Datenbank übertragen | § 14 |
| Kundeninformation | Colocation-Anbieter weisen Kunden die direkt zuzuordnenden Energieverbräuche pro Jahr aus | § 15 |
Bei der Berechnung des PUE bleibt der Strom von Anlagen unberücksichtigt, die ausschließlich der Aufwertung der Abwärme dienen, etwa Wärmepumpen (§ 11 Abs. 2 Satz 3). Betreiber von Informationstechnik müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem entsprechend einrichten; ab 500 kW nicht redundanter IT-Leistung ist es seit dem 1.1.2026 zu validieren oder zu zertifizieren (§ 12 Abs. 5).
Was das für die Standortwahl bedeutet: Die Abwärmequote macht die Nähe zu einem bestehenden oder geplanten Wärmenetz zu einem echten Standortkriterium. Sprechen Sie früh mit Stadtwerken und Gemeinde. Eine Vereinbarung über die Abwärmenutzung kann zugleich die Ausnahme nach § 11 Abs. 3 begründen.
Welche Flächen eignen sich für ein Rechenzentrum?
| Flächentyp | Stärken | Typische Hürden |
|---|---|---|
| Greenfield-Grundstück im Gewerbe- oder Industriegebiet | Freie Planung, Ausbaustufen möglich | Netzanschluss, Bauleitplanung, Zeit |
| Ehemaliger Industriestandort (Brownfield) | Oft vorhandener Stromanschluss und Industrieplanungsrecht | Altlasten, Rückbau, Statik |
| Bestandshalle oder Logistikimmobilie | Schnelle Verfügbarkeit, große stützenfreie Flächen | Bodenlast, Deckenhöhe, Nachrüstung von Strom und Kühlung |
| Büro- oder Gewerbegebäude in der Stadt | Nähe zu Nutzern, gut für Edge und kleinere Colocation | Begrenzte Leistung, Schallschutz, Rückkühler auf dem Dach |
Prüfen Sie zusätzlich das Planungsrecht: Ist ein Rechenzentrum im Bebauungsplan zulässig, und welche Lärm- und Höhenbeschränkungen gelten? Klären Sie außerdem Risiken wie Hochwasser, benachbarte Gefahrenquellen und die Zugänglichkeit für Schwertransporte.
Checkliste: 15 Punkte für die Standortprüfung
- ☐ Zielleistung je Ausbaustufe (IT-Leistung und Anschlussleistung) festgelegt.
- ☐ Verfügbare Leistung und Anschlusstermin vom Netzbetreiber schriftlich bestätigt.
- ☐ Spannungsebene, Umspannwerk und zweite Einspeisung geklärt.
- ☐ Zielverfügbarkeit und Redundanzkonzept (N+1, 2N, Verfügbarkeitsklasse) definiert.
- ☐ Glasfaser von mehreren Carriern über getrennte Trassen verfügbar.
- ☐ Kühlkonzept passt zu Leistungsdichte, Klima und Wasserverfügbarkeit.
- ☐ Platz für Rückkühler, Trafos und Netzersatzanlagen auf Grundstück oder Dach.
- ☐ Immissionsschutzrechtliche Einordnung der Netzersatzanlagen geprüft.
- ☐ Rechenzentrum ist nach Bebauungsplan zulässig, Lärm- und Höhengrenzen bekannt.
- ☐ PUE-Ziel nach § 11 EnEfG im Konzept nachweisbar erreichbar.
- ☐ Abwärmenutzung oder Ausnahme nach § 11 Abs. 3 EnEfG mit Stadtwerken und Gemeinde vorbereitet.
- ☐ Bezug von Strom aus erneuerbaren Energien vertraglich gesichert.
- ☐ Energie- oder Umweltmanagementsystem und Meldepflichten eingeplant.
- ☐ Bodenlast und Deckenhöhe für Racks, Kühlung und Kabelwege geeignet.
- ☐ Hochwasser-, Altlasten- und Umgebungsrisiken geprüft.
Häufige Fragen zum Rechenzentrum-Standort
Ab wann gilt ein Rechenzentrum im Sinne des Energieeffizienzgesetzes? Ab 300 kW nicht redundanter elektrischer Nennanschlussleistung (§ 3 Nr. 24 EnEfG). Für Betreiber von Informationstechnik gilt eine Schwelle von 50 kW.
Welchen PUE-Wert muss ein neues Rechenzentrum erreichen? Höchstens 1,2 bei Betriebsaufnahme ab dem 1. Juli 2026, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme. Ältere Rechenzentren müssen ab 2027 höchstens 1,5 und ab 2030 höchstens 1,3 erreichen.
Muss ein Rechenzentrum seine Abwärme nutzen? Neue Rechenzentren müssen mindestens 10 % wiederverwendete Energie aufweisen, später geplant 15 und 20 %. Ausnahmen regelt § 11 Abs. 3 EnEfG.
Wie viel Strom muss aus erneuerbaren Energien kommen? Bilanziell 50 % seit dem 1. Januar 2024 und 100 % ab dem 1. Januar 2027.
Was ist der wichtigste Faktor bei der Standortwahl? In vielen Regionen der Netzanschluss. Danach folgen Glasfaser, Planungsrecht, Kühlung und die Möglichkeit, Abwärme zu nutzen.
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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Energie- oder Genehmigungsberatung. Die Angaben zum Energieeffizienzgesetz beruhen auf der Fassung auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026. Prüfen Sie vor Ihrer Entscheidung den aktuellen Gesetzesstand und lassen Sie Ihr Projekt von einer Anwältin oder einem Anwalt und Fachplanern bewerten.
FAQ
Ab wann gilt ein Rechenzentrum im Sinne des Energieeffizienzgesetzes?
Nach § 3 Nr. 24 EnEfG ab einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung von 300 Kilowatt. Netzknoten, die überwiegend andere Rechenzentren verbinden und kaum Daten verarbeiten, sind ausgenommen. Für Betreiber von Informationstechnik in fremden Rechenzentren gilt eine eigene Schwelle ab 50 Kilowatt (§ 3 Nr. 4 EnEfG).
Welchen PUE-Wert muss ein neues Rechenzentrum erreichen?
Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen, müssen eine Energieverbrauchseffektivität (PUE) von höchstens 1,2 erreichen und spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme im Jahresdurchschnitt dauerhaft einhalten (§ 11 Abs. 2 EnEfG). Ältere Rechenzentren müssen ab dem 1. Juli 2027 höchstens 1,5 und ab dem 1. Juli 2030 höchstens 1,3 erreichen.
Muss ein Rechenzentrum seine Abwärme nutzen?
Neue Rechenzentren ab dem 1. Juli 2026 müssen einen Anteil wiederverwendeter Energie nach DIN EN 50600-4-6 von mindestens 10 Prozent aufweisen, ab Inbetriebnahme 1. Juli 2027 geplant 15 Prozent und ab 1. Juli 2028 geplant 20 Prozent (§ 11 Abs. 2 EnEfG). Ausnahmen sind möglich, etwa wenn ein Wärmenetzbetreiber ein Angebot zu Gestehungskosten nicht annimmt oder eine Vereinbarung mit der Gemeinde über künftige Wärmenetze besteht (§ 11 Abs. 3 EnEfG).
Wie viel Strom muss aus erneuerbaren Energien kommen?
Betreiber von Rechenzentren müssen ihren Stromverbrauch bilanziell seit dem 1. Januar 2024 zu 50 Prozent und ab dem 1. Januar 2027 zu 100 Prozent durch Strom aus erneuerbaren Energien decken (§ 11 Abs. 5 EnEfG).
Was ist der wichtigste Faktor bei der Standortwahl?
In vielen Regionen der verfügbare Netzanschluss. Ohne gesicherte Leistung in der benötigten Höhe und zum benötigten Zeitpunkt nützt das beste Grundstück nichts. Danach folgen Glasfaseranbindung, Genehmigungsfähigkeit, Kühlkonzept, Möglichkeiten zur Abwärmenutzung und Erreichbarkeit für Personal.
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